Ehe und Partnerschaft
Das "Ja" hat immer noch Bedeutung
Neun von zehn Menschen heiraten und wünschen sich eine stabile Partnerschaft
Die Vorstellung, dass die Ehe ein Bund fürs Leben ist, hat angesichts der hohen Scheidungsraten deutliche Risse bekommen. Partnerschaft und Ehe haben dennoch in ihrer Bedeutung nichts eingebüßt. Neun von zehn Menschen heiraten mindestens einmal im Verlauf des Lebens. Obwohl sich Beziehungskrisen und Scheidungen häufen, wünschen sich die meisten Menschen noch immer eine stabile Partnerschaft. Mit dem Ja-Wort vor dem Standesbeamten schließen Mann und Frau den Bund der Ehe. Dieser Schritt in eine gemeinsame Zukunft hat auch erhebliche Rechtswirkungen. Diese spielen im Alltag einer intakten Ehe meist eine untergeordnete Rolle. Schwierigkeiten treten aber bei Störungen der ehelichen Gemeinschaft auf.
Wenn die Brautleute nicht schon vor der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen haben, treten sie mit dem Tag der Eheschließung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand sieht vor, dass das von den Ehegatten während der Dauer der Ehe erwirtschaftete Vermögen als von beiden gleichermaßen „verdient“ anzusehen ist. Eine bedeutende Folge der Ehe ist die gegenseitige Unterhaltspflicht: Ehegatten sind einander verpflichtet, die von ihnen gegründete Familie angemessen zu unterhalten.
Ehevertrag
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln und ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Sie können eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung entsprechend den eigenen Vorstellungen vereinbaren.
In den vergangenen Jahren ist das Interesse von Ehegatten oder Verlobten an einer vorsorgenden Regelung der güterrechlichen Verhältnisse aber auch aller sonstigen durch Ehevertrag regelbaren Bereiche von Ehe und Familie deutlich gestiegen. Der in den vergangenen Jahren noch als unromantisch eingestufte Vorsorge- und Absicherungsgedanke ist zwischenzeitlich selbstverständlich.
Nach dem Gesetz ist die notarielle Beurkundung eines Ehevertrags vorgesehen. Informationen über die mit Hilfe eines Ehevertrags regelbaren Bereiche sowie eine unparteiische Beratung beider Partner ist Aufgabe des Notars. Dieser kann auch die zum Teil weitreichenden Folgen eines Ehevertrags ausführlich erläutern.
Kosten für Eheverträge
Die Gebühren für die Beurkundung eines Ehevertrages inklusive der Beratung richten sich grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Wert des Vermögens beider Ehegatten. Berechnet werden die Gebühren nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle. Bei gleichzeitiger Errichtung eines Ehevertrags und eines Erbvertrags wird die Gebühr nur einmal berechnet.
Scheidung
Ist die Ehe gescheitert, wird die eheliche Gemeinschaft rechtlich durch die Scheidung beendet. Vor dem endgültigen Aus liegt das Getrenntleben, ein regelmäßiges Durchgangsstadium zwischen ehelicher Gemeinschaft und Scheidung. Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten beim Familiengericht durch gerichtliches Urteil.
Mit einer Scheidung ist eine Reihe von Folgen zu regeln wie z.B. das Sorgerecht der gemeinschaftlichen Kinder, gegenseitige Unterhaltsansprüche und die Unterhaltszahlungen an die gemeinschaftlichen Kinder. Auch über die Nutzung der ehelichen Wohnung, die Verteilung des Hausrats und die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens ist Klarheit zu schaffen. Darüber hinaus sind im Wege des Versorgungsausgleichs unter Umständen die Rentenansprüche zu verteilen.
Einvernehmliche Scheidung
Die Folgen einer Scheidung können durch vertragliche Regelungen weitestgehend gemildert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Ehegatten an einer „friedlichen“ Lösung im gemeinschaftlichen Interesse interessiert sind. Mit einer beim Notar abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung bleibt der Gang zum Familiengericht nicht erspart, allerdings kann dadurch die Scheidung erheblich beschleunigt und durch die Beratung des Notars eine für beide Seiten gute Lösung erzielt werden. Darüber hinaus löst eine so genannte einvernehmliche Scheidung deutlich geringere Kosten aus.
Partnerschaft
Gesellschaftlich längst akzeptiert leben heute zahllose Paare aus den verschiedensten Gründen auch ohne „Trauschein“ dauerhaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. In einer solchen Partnerschaft stellen sich die gleichen Probleme wie in einer Ehe, allerdings sind die Rechtsfolgen in der Regel nicht die einer Ehe. Dies führt manchmal zu Ergebnissen, die von den Partnern so nicht gewünscht werden. Zumindest in Grundzügen sollte das auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Zusammenleben auch rechtlich geregelt werden, damit die Partner abgesichert und vor allzu großen Überraschungen geschützt sind. Dies kann z.B. durch den Abschluss von Schenkungs-, Erb- oder Gesellschaftsverträgen erreicht werden.
Lebenspartnerschaft
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“- für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen, die einen gesicherten Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität wünschen. Die Lebenspartnerschaft wird vor der zuständigen Behörde auf Lebenszeit eingegangen. Während ihres Bestehens begründet sie für die Lebenspartner u.a. gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen sowie Erb- und Pflichtteilsrechte, die den Rechten eines Ehegatten vergleichbar sind. Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen bestimmen. Der Begründung der Lebenspartnerschaft muss die Vereinbarung eines „Vermögensstands“ durch die Lebenspartner vorausgehen. Die Wahlmöglichkeiten entsprechen weitgehend den ehelichen Güterständen. Die Lebenspartnerschaft wird in einem familiengerichtlichen Verfahren aufgehoben, wenn beide bzw. ein Lebenspartner erklären, dass eine Fortsetzung der Lebenspartnerschaft nicht weiter beabsichtigt wird. Bevor eine Aufhebung erfolgen kann, muss nach der Erklärung einen Frist von 12 bzw. 36 Monaten verstrichen sein. Die nachpartnerschaftlichen Unterhaltspflichten sind schwächer als im Eherecht ausgeprägt.
Kinder
Solange Kinder minderjährig sind, haben die Eltern das Recht und die Pflicht, für die gemeinschaftlichen Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst neben der Pflege und Erziehung auch die Sorge um das Vermögen der Kinder.
Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, übt die Mutter normalerweise die elterliche Sorge allein aus. Die Eltern haben aber die Möglichkeit, durch Abgabe einer Sorgeerklärung die elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder gemeinsam zu übernehmen.
Die Verwaltung des Vermögens der gemeinschaftlichen Kinder ist nicht immer einfach. Rechtsgeschäfte sind für den eigenen Nachwuchs abzuschließen und zu erfüllen, wobei aber manche Fälle wie z.B. der Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien oder die Aufnahme eines Kredits im Namen des Kindes ohne Genehmigung des Familiengerichts nicht möglich ist. Solange Kinder noch nicht für sich selbst sorgen können, haben sie Anspruch auf Unterhalt und Ausbildung gegenüber beiden Elternteilen.